Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch wenn später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Vereinbarungen über Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur dann verbindlich, wenn sie durch den Lieferer ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Die VOB, Teil B ist Bestandteil der Verträge.

(2) An die Angebote fühlt: sich der Lieferer 30 Tage gebunden, Angebote, Prospekte Preislisten und sonstige Unterlagen sind in Bezug auf Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend.

(3) An seine Bestellung ist der Besteller gebunden. Es wird ausdrücklich Werksvertragsrecht vereinbart. Die Bestellung gilt als vom Lieferer angenommen, falls er sie nicht innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Bestellung ablehnt, Vertragsbestandteil werden ausschließlich die in den Vertragsurkunden enthaltenen Erklärungen.

§2 Technische Angaben

(1) Alle Angaben wie z.B. Maße, Abbildungen, Beschreibungen, Bezeichnungen, Montageskizzen und, Zeichnungen in Musterbüchern, Prospekten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für den Lieferer unverbindlich. Das Gleiche gilt für die Angaben anderer Lieferwerke.

(2) Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall. Nicht bezeichnete Muster bleiben Eigentum des Lieferers.

(3) Bei Türen, Fassaden und Wintergärten sind die auf den firmeneigenen Fragebogen, durch Unterschrift bestätigten Details, unmittelbarer Bestandteil des Vertrages.

(4) Bei Fertigung des Auftrages in mehreren Abschnitten bzw. zeitlichen Etappen über einen längeren Zeitraum sind abweichende Farbtöne im Rahmen der betreffenden RAL-Farbe nicht ausgeschlossen.

§3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Kreditwürdigkeit.

(2) Die Listen- und Angebotspreise schließen Verpackung, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe wird zusätzlich berechnet.

(3) Bei den Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und die Leistungen in einem Zug ohne Behinderungen gebracht werden können. Die Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers. Für ungenaue Leistungsbeschreibungen gibt der Lieferer nur Kostenschätzungen ab, deren Preisstellung unverbindlich ist. Bei Vorlage detaillierter Leistungsbeschreibungen erfolgen notwendige Preiskorrekturen.

(4) Soll die Lieferung und/oder Leistung vier Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln und die Änderungen hierbei angemessen zu berücksichtigen.

(5) Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Ein Zielverkauf bedarf der Vereinbarung, wobei Rechnungen generell 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig sind.

(6) Alle Zahlungen tilgen zunächst die älteste fällige Schuld unter mehreren fälligen Schulden.

(7) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Das gilt insbesondere auch, wenn der Besteller aus anderen Aufträgen mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten ist. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen berechtigt den Lieferer außerdem, die Leistung zu verweigern, bis Vorauszahlung oder Sicherheit geleistet ist oder nach Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, unbeschadet der Rechte auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.

(8) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen über den auf dem Kapitalmarkt üblichen Kontokorrentzinsen zu berechnen. Es bleibt vorbehalten, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

(9) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen des Lieferers aus dem Vertragsverhältnis ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der lfd. Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.

(10) Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können vom Lieferer durch Bürgschaften aus dem Nettobetrag geltend gemacht werden.

§4 Ausführung und Lieferung

(1) Ausführungs- und Lieferfrist beginnt nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung.

(2) Angegebene Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Lieferungen, die infolge vom Lieferer nicht zu vertretenden Umstände unterbleiben oder sich verzögern, berechtigen den Lieferer, entsprechend später zu liefern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Besteller deswegen Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Als vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände gelten insbesondere:

  1. a) technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für den Lieferer oder die Zulieferer unmöglich oder unzumutbar machen;
    b) Brandschäden, Rohmaterial- oder Strommangel oder andere wesentliche Betriebsstörungen beim Lieferer oder dem Zusteller;
    c) Streiks, Aussperrungen, Unregelmäßigkeiten der Verkehrsmittel und alle Fälle höherer Gewalt, Sowohl im spezifischen Einzel- als auch im generellen Fall;

(3)Die Lieferungen erfolgen ab Werk. Mit der Übergabe an den Transportführer – gleichgültig ob er vom Besteller oder vom Lieferer beauftragt ist -geht die Gefahr auf den Besteller über.

(4) Erfolgt die Einlagerung beim Lieferer aufgrund Annahmeverweigerung, geht die Gefahr der Verschlechterung und/oder des Untergangs der Erzeugnisse auf den Besteller über. Eine entsprechende Lagergebühr kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Mit Einlagerung aufgrund Annahmeverzuges wird die Rechnung fällig.

§5 Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung bleibt bis zur Zahlung sämtlicher vertraglicher Forderungen und wegen Forderungen aus anderen Gründen Eigentum des Lieferers. Werden die Gegenstände von Dritten beansprucht, insbesondere gepfändet. so hat der Besteller den Lieferer davon unverzüglich zu benachrichtigen. Zur Sicherung der Forderungen des Lieferers aus dem Vertrag und anderen Gründen tritt der Besteller sein pfändbares Einkommen gegen den jeweiligen Arbeit- oder Auftraggeber ab. Der Besteller tritt bereits jetzt sämtliche mögliche Forderungen aus einem etwaigen Weiterverkauf gelieferter Teile gegen den Erwerber an den Lieferer ab.

§6 Garantie und Gewährleistungen

(1) Der Mangel in der Ausführung einer von mehreren Positionen lässt die Abwicklung der weiteren nicht betroffenen Positionen unberührt. Der Lieferer gibt eine Materialgarantie nach VOB. Wenn der Mangel nachweisbar in Folge eines vor Gefahrenübergangs liegenden Umstandes eingetreten ist und innerhalb einer Frist von 10- Tagen, nachdem er erkennbar geworden ist schriftlich eingehend beim Lieferer reklamiert wird, wird nach Wahl des Lieferers ausgebessert oder neu geliefert. Der Besteller hat dem Lieferer Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben und dem Lieferer dafür eine Frist von mindestens 6 Wochen einzuräumen.

(2) Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung darf der Besteller angemessene Herabsetzung des Preises verlangen (Minderung) unter Ausschluss anderer Gewährleistungsrechte. im Falle einer berechtigten Beanstandung hat der Besteller das Recht, 10% des Preises der reklamierten Einzelposition bis zur erfolgten Nachbesserung zurück zu behalten.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei Anlieferung an den vereinbarten Ort auf Fehler zu prüfen. Bestätigt er die ordnungsgemäße Durchführung der Lieferung auf dem Lieferschein gegenüber dem Kraftfahrer, so gilt dieses als Abnahme. Der Besteller ist an seine Erklärung gebunden, sie beinhaltet den Verzicht auf jede nachträgliche Rüge, wenn ein erkennbarer Mangel vorgelegen hat.

(4) Für Mängel der Montage an der Lieferung haftet immer derjenige, der die Einbauarbeiten durchgeführt hat. Für montagebedingte Schäden am Bauvorhaben des Bestellers haftet der Lieferer ebenfalls nicht. Eine Gewähr für Beschädigungen und Verunreinigungen von Gegenständen, die das
Eigentum des Bestellers oder seines Mieters darstellen, wird nicht übernommen, soweit diese Umstände im Zuge der ordnungsgemäßen Montage auftreten und sich im Bereich des Herkömmlichen halten. Die Haftung des Lieferers, ihrer Erfüllungsgehilfen und Vertreter wird beschränkt auf den Fall grober Fahrlässigkeit. Für Schäden und Verunreinigungen die nach erbrachter und/oder abgenommener Leistung durch das fortlaufende Baugeschehen entstehen, haftet der Verursacher.

(5) Kann die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht vorgenommen werden, so hat er dem Lieferer die Kosten für etwaige vergebliche Anfahrten zu erstatten, ist der Auftrag nur teilweise durchführbar, so gilt die Durchführung insoweit als selbständiges Geschäft. Der Besteller hat darüber erteilte Abrechnungen zu begleichen. Der Lieferer ist berechtigt erst danach die Restarbeiten auszuführen.

(6) Vertragsstrafen werden nur wirksam, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden. Schadensersatzansprüche können nur in Höhe von 5% der Auftragssumme bzw. von O.5 % der Auftragssumme pro Tag, bei Verzögerung des Bauablaufs, geltend gemacht werden.

§7 Weitere Bestimmungen

(1) Wünsche des Bestellers zur nachträglichen Änderung des Auftrages können nur solange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist und die Änderung als Nachtrag schriftlich vereinbart wurde.

(2) Der Besteller ist berechtigt, von jeder Bestellung zurückzutreten, falls die Leistung des Lieferers aus grober Fahrlässigkeit unmöglich wird. Aus anderen Gründen kann eine Bestellung nicht rückgängig gemacht werden und andere weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer nicht geltend gemacht werden. Der Lieferer haftet nicht für das Verhalten von Zulieferanten. Hält der Besteller an seiner Bestellung gleichwohl nicht fest, so ist der Lieferer berechtigt 40% des Gesamtpreises als Schadensersatz für die Nichterfüllung des Vertrages zu fordern. Der Anspruch in dieser Höhe. steht dem Lieferer überall dort zu, wo in diesem Vertrage Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden kann, es sei denn, der Besteller führt den Nachweis darüber, dass der Schaden geringer ist. Der Lieferer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls die Montage wegen der besonderen Beschaffenheit des Bauvorhabens oder der Örtlichkeit nur unter besonderen technischen oder sonstigen Aufwendungen durchführbar ist.

(3) Konstruktionsänderungen bleiben dem Lieferer vorbehalten.

(4) Sollte eine der vorstehenden Vertragsklauseln unwirksam sein, so bleiben die übrigen hiervon unberührt.

§8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist Sitz des Lieferers.

(2) Gerichtsstand ist Berlin

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